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CTH 26

Citatio: G. Wilhelm (ed.), hethiter.net/: CTH 26 (INTR 2014-02-25)

Der Vertrag eines Hethiterkönigs mit Paddatiššu von Kizzuwatna (CTH 26)

Textüberlieferung:

A1

KUB 34.1

791/b

v/w-10 = A, Raum 5

A2

+ KBo 28.105a

1815/c

A, Raum 5 N

A3

+ KBo 28 105b

1818/c

A, Raum 5 N

Die Tafel ist einkolumnig beschriftet. Die Zeichenformen deuten auf einen Schreiber, der nicht in der Tradition der Schreiberausbildung in Ḫattuša stand. So verwendet er z.B. ein ŠA mit drei Waagerechten, ein DA mit zwei Senkrechten, zwischen die der Winkelhaken gesetzt ist, und ein LA mit nur einem Waagerechten am Anfang. Eine ungewöhnliche Form hat auch AK, das eher der jungen hethitischen Zeichenform ähnelt, aber nicht mir ihr übereinstimmt. Daneben gibt es aber auch Zeichengruppen, die Parallelen in mittelhethitischen Texten haben (A-NA mit dem aus zwei Senkrechten bestehenden A sowie ligaturartiges KÙ+BABBAR Rs. 28). Die Verwendung von Š-haltigen Zeichen für akkadisches /s/ und /z/ (AŠ =>àz/s) hat Parallelen z.B. im Šunaššura-Vertrag KBo I 5, der in mittelhethitischer Schrift geschrieben ist. Jörg Klinger bezeichnet den Duktus als "syrisch". Vgl. Klinger 1998, 373 und Klinger 2003, 238.

Editionsgeschichte

Die drei zusammengehörigen Fragmente des einzig erhaltenen Exemplars des Vertrages eines hethitischen Großkönigs mit dem König Paddatiššu von Kizzuwatna wurden 1932 bzw. 1933 im Raum 5 des Gebäudes A auf Büyükkale ausgegraben. Die Autographie des Fragments 791/b, die Hans Ehelolf nach dem Original angefertigt hatte, wurde 1944 von Heinrich Otten aus Ehelolfs Nachlass als KUB 34.1 veröffentlicht. Bei der Durchsicht der für KUB 37 vorgesehenen akkadischen Textfragmente identifizierte Gerhard Rudolf Meyer die beiden kleinen Anschlussstücke 1815/c und 1818/c, die Otten 1951 erstmals kurz erwähnte und die Hans Martin Kümmel 1985 als KUB 28.105a und 105b in Autographie edierte.

Meyer 1953 publizierte eine Transliteration mit Übersetzung und Kommentar. Eine Übersetzung ins Slovenische hat Viktor Korošec 1966, eine Übersetzung ins Englische Gary Beckman 1999 vorgelegt.

Die vorliegende Edition stammt von G. Wilhelm (2006), der dabei die im Rahmen von DFG-geförderten Projekten entstandenen Vorarbeiten von A. Hagenbuchner (Projekt „Staatsverträge der Hethiter“ 1990-1994) und Y. Sakuma (Projekt „Digitale Publikationen von Texten der Hethiter“ 2001-2007) benutzen konnte.

Historischer Hintergrund

Der Vertrag steht in der Tradition von Staatsverträgen zwischen den hethitischen Großkönigen seit Telipinu und den Königen von Kizzuwatna.

Auf die formale Nähe des Paddatiššu-Vertrages zu anderen Kizzuwatna-Verträgen ist des öfteren hingewiesen worden1.

Der Vertrag ist in seinen erhaltenen Teilen strikt paritätisch. Eine juristische Würdigung einzelner Klauseln bietet Guy Kestemont 1974, 402 mit Anm. 207, 404, 406 mit Anm. 216 und 218, 414f., 423 mit Anm. 280, 436 mit Anm. 342, 471, 477.

Da der Name des hethitischen Großkönigs nicht erhalten und der König Paddatiššu außerhalb des Vertragstextes nicht belegt ist, ist eine genaue Einordnung des letzteren in die Reihe der Könige von Kizzuwatna schwierig.

Meyer 1953, 113 dachte „am ehesten“ an „Ḫattušili II. (ca. 1425)“, dessen Existenz jedoch inzwischen meist nicht mehr akzeptiert wird. Auch Goetze 1957, 72, stellt Paddatiššu neben Ḫattušili II. Annelies Kammenhuber vermutet, „dass Paddatiššu der Großvater Šunaššuras ist“. Richard Beal 1986, 431 platziert Paddatiššu zwischen Eḫeja und Pillija und nimmt an, dass Ḫantili II. der hethitische Vertragspartner war. Trevor Bryce 1998, 121f. schließt sich dem an. Horst Klengel 1999, 98 Anm. 58möchte „Ḫuzzija II. als Vertragspartner nicht ausschließen“. Jacques Freu 2001, 17 und 31 hält es für wahrscheinlich, dass Paddatiššu der direkte Nachfolger Išputaḫšus und Zeitgenosse Alluwamnas (oder Ḫantilis II.) war.

Die sprachliche Zugehörigkeit des Namens ist unklar. Benno Landsberger 1954, 51 sprach sich für „indoarisch“ aus. Kammenhuber 1968, 168, lässt die Frage offen. Freu 2001, 17 bezeichnet den Namen als nicht-anatolisch, René Lebrun 2001, 88 dagegen hält ihn für Luwisch.

Inhaltsübersicht

§ 1 / § 2

Verpflichtung zur Auslieferung eines flüchtigen Insurgenten; falls dieser seine Schuld bestreitet, Auslieferung nach Eidleistung durch Würdenträger des Herkunftslandes, welche von dem ausliefernden Herrscher bestimmt werden.

§ 3

Garantie der Unversehrtheit von Prinzen und Hofbediensteten des einen Vertragspartners, die in das Land des anderen Vertragspartners entsandt werden.

§ 4

Verpflichtung zur Anzeige eines gegen den Herrscher gerichteten Mordplans von Seiten eines in dessen Land lebenden Untertanen.

§ 5

Verpflichtung zur Auslieferung von Dorfbevölkerungen, die mit ihrem Vieh in das Territorium des Vertragspartners überwechseln.

§ 6

Verpflichtung zur Auslieferung von Personal, das in das Territorium des Vertragspartners überwechselt, ohne daß die gesamte Dorfbevölkerung mit ihrem Vieh ihren Wohnsitz verlassen hat, nach Eidleistung durch Würdenträger des Herkunftslandes, welche von dem ausliefernden Herrscher bestimmt werden.

§ 7 / § 8

Vereinbarung einer gleichmäßigen Bestrafung von Rinderhirten, die im Lande des Vertragspartners Diebstahl begehen; das gestohlene Gut ist doppelt zu ersetzen, und zusätzlich ist eine Strafzahlung von 30 Schekeln zu leisten. Falls der Dieb zur Zahlung nicht in der Lage ist, erfolgt Schuldhaft(?). Diebe, die nicht Rinderhirten sind, erleiden die Todesstrafe.

§ 9 / § 10

Verpflichtung zur Ersatzleistung für einen von einem Untertan des einen Vertragspartners getöteten oder in die Sklaverei verkauften Untertan des anderen Vertragspartners.

©Staatsverträge der Hethiter

1

Vgl. Goetze 1957, 72, Otten 1971a, 66f. und Del Monte 1981, 203ff.


Editio ultima: 2014-02-25






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